Susanne Mittag: „Das Jahressteuergesetz entlastet unseren Mittelstand und Arbeitnehmer“

Jahressteuergesetz – „Was zunächst wenig charmant klingt, bringt viele wichtige Verbesserungen“, weiß die SPD Bundestagsabgeordnete Susanne Mittag.

Da wäre zum einen der sogenannte Investitionsabzugsbetrag. Dieser soll kleinen und mittleren Unternehmen ermöglichen, Abschreibungen schon vor der eigentlichen Investition durchführen zu können: „Dadurch kann ein kleines oder mittelständisches Unternehmen den Gewinn mindern, Steuern sparen und freie Geldmittel für Investitionen einsetzen“, informiert Susanne Mittag.

Zukünftig wird der Investitionskostenabzugsbetrag von 40 auf 50 Prozent erhöht und eine einheitliche Gewinngrenze von 200.000 Euro festgeschrieben. Daneben wird der Anwendungsbereich auch auf vermietete Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens erweitert.
Damit dieser nur von kleinen und mittelständischen Unternehmen genutzt werden kann, unterliegt die Nutzung des Investitionsabzugsbetrages strengen Voraussetzungen.

Ebenso wird ab Januar 2022 die Freigrenze für einen steuerfreien Sachabzug von 44 Euro auf 50 Euro im Monat angehoben. Der Arbeitgeber hat dadurch die Möglichkeit, seinen Arbeitnehmern Sachbezüge steuerfrei zu gewähren. Das können beispielsweise Gutscheine für den lokalen Handel sein.

Auch für Arbeitnehmer bringt das neue Gesetz einige Verbesserungen.
Durch das Corona-Steuerhilfegesetz wurden Zuschüsse des Arbeitgebers bis zu 80 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll- und Ist-Entgelt steuerfrei gestellt. Diese Regelung haben wir bis zum 31.12.2021 verlängert.

Des Weiteren können Arbeitgeber ihren Mitarbeitern bis zu 1.500 Euro als Corona-Bonus auszahlen, der von den Mitarbeitern nicht versteuert werden muss. Diese Regelung war zunächst bis zum 31.12.2020 befristet. Diese Frist haben wir bis zum 30.06.21 verlängert.
Und auch das Homeoffice ist zukünftig steuerlich relevant. Bei der Homeoffice-Pauschale können nun auch Arbeitnehmer, die kein steuerlich absetzbares Arbeitszimmer haben, einen pauschalen Betrag von 5 Euro für jeden Kalendertag als Werbungskosten geltend machen. Dieser Abzug ist für bis zu 120 Tage im Jahr möglich. Voraussetzung ist natürlich, dass die berufliche Tätigkeit auch im Homeoffice ausgeübt worden ist.

Susanne Mittag ist überzeugt: „Mit diesem Gesetz reagieren wir erneut auf die erheblichen Mehrbelastungen in diesem schwierigen Jahr. Dadurch unterstützen wir Arbeitnehmer und eine Vielzahl von Arbeitgebern.“