Das Innenministerium hat gemeinsam mit dem Auswärtigen Amt Regelungen für ein beschleunigtes Visa-Verfahren für Betroffene im Erdbebengebiet in der Türkei und in Syrien getroffen.
Für die Türkei gilt: Familienangehörige von Erdbebenopfern aus der Türkei können türkische Staatsangehörige als Nothilfemaßnahme vorübergehend in Deutschland bei sich aufnehmen. Dabei handelt es sich um ein beschleunigtes Visum für einen vorübergehenden Aufenthalt von bis zu 3 Monaten mit räumlich beschränkter Gültigkeit für Deutschland.
Folgende Voraussetzungen sind dabei zu beachten:
- Es handelt es sich um Angehörige im Erdbebengebiet 1. (Eltern, Kinder, Geschwister) oder 2. Grades (Großeltern, Enkelkinder) von deutschen Staatsangehörigen oder einer Person mit dauerhaftem deutschen Aufenthaltstitel.
- Es liegt eine besondere Betroffenheit der Erdbebenopfer durch Obdachlosigkeit oder Behandlungsnot vor.
- Der Wohnsitz der Visa-beantragenden Person ist in einer vom Erdbeben betroffenen Provinz: Kahramanmaraş, Gaziantep, Hatay, Adana, Malatya, Diyarbakır, Şanlıurfa, Adıyaman, Kilis und Osmaniye.
- Einladende geben eine Verpflichtungserklärung nach §§ 66 bis 68 Aufenthaltsgesetz für die Visa-beantragende Person ab. Sie kommen damit für alle entstehenden Kosten auf: Lebensunterhalt, eventuelle Krankenhausbehandlung, Rückreise.
- Die beizulegenden Dokumente müssen bei einer Visum-Beantragung vollständig vorliegen. Die türkischen Behörden arbeiten mit Nachdruck an der Ausstellung von notwendigen Dokumenten wie zum Beispiel für einen Reisepass.
Für Betroffene aus Syrien ergeben sich weitere Einschränkungen: Sie müssen sich an die Auslandsvertretungen in Amman, Beirut oder Istanbul wenden, da die Botschaft in Damaskus aktuell noch geschlossen ist.
Nähere Infos zum Antragsverlauf und zu den benötigten Dokumenten sind auf der Seite des Auswärtigen Amtes zu finden: https://www.auswaertiges-amt.de/…/erdbeben…/2581294
Für weitere Infos steht auch mein Wahlkreisbüro unter 04221 1521218 oder per Mail unter susanne.mittag.ma03@nullbundestag.de zur Verfügung.